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Auflassung


Durch eine Auflassung übereignet der Eigentümer eines Grundstücks dieses zum Beispiel nach einem Verkauf an einen neuen Eigentümer. Die Auflassung muss in Gegenwart eines Notars abgeben werden, bei der beide Vertragspartner entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person anwesend sein müssen.

Da für eine Grundstücksübereignung die Änderung des Eigentümers im Grundbuch erforderlich ist und diese Änderung nur durch eine notariell beglaubigte Auflassung möglich ist, ist eine Beurkundung der Auflassung erforderlich.  

Telefon 0711 - 640 24 34
Mo bis Fr 8.30-18.00 Uhr
Sa nach Vereinbarung


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