zurück
Stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs
- für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält
Es kann daher ratsam sein, im Mietvertrag folgende Klausel zu verwenden:
Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.