Akte mit Vermietung

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Mieterhöhung


Die Miete darf nicht mehr als einmal pro Jahr erhöht werden. Die Mieterhöhung darf innerhalb von 3 Jahren die Kappungsgrenze von 20% nicht übersteigen.
 
Grundsätzlich ist der Vermieter zur Mieterhöhung für eine vermietete Wohnung berechtigt.

Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter schriftlich und unter Angabe des Erhöhungsgrundes mindestens drei Monate von Fälligkeit der Mieterhöhung zugestellt werden.

Eine Mieterhöhung ist nur dann wirksam, wenn sich die Miete innerhalb eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten nicht erhöht hat und wenn die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren die Kappungsgrenze von 20 Prozent nicht überschreitet.

Telefon 0711 - 640 24 34
Mo bis Fr 8.30-18.00 Uhr
Sa nach Vereinbarung


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