Akte mit Vermietung

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Schönheitsreparaturen
 

Schönheitsreparaturen sind die Beseitigungen von Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Mietzeit entstehen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde fallen darunter z.B.
 
  • Tapezieren
  • Streichen
  • Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Heizkörper und Heizrohre
  • Streichen der Innentüren
  • Streichen der Außentür und der Fenster jeweils von innen


Schönheitsreparaturen – Wer ist zur Übernahme verpflichtet?

Ein Mieter ist nicht zwangsläufig zur Übernahme der anfallenden Schönheits- und sonstigen Reparaturen verpflichtet. In den meisten Mietverträgen wird diese Verpflichtung dem Mieter auferlegt. Wenn keine Vereinbarung bezüglich der Schönheitsreparaturen getroffen wurde, obliegt diese Aufgabe dem Vermieter.

Wichtig ist, dass Formulierungen, wann Schönheitsreparaturen ausgeführt werden sollen immer im Bezug zum Zustand des Vertragsgegenstandes stehen, d.h. dass diese nur vorgenommen werden müssen, sofern sie erforderlich sind.

In bestimmten Fällen sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn sie starre Fristen enthalten, z.B. „alle 5 Jahre“ ohne weitere Zusätze. Vermieter sollten daher auf Zusätze achten, wie „sofern der Zustand es erfordert“, „Die Renovierungsfristen gelten im Allgemeinen“, Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung“, etc.

 

Schönheitsreparaturen – trotz Verpflichtung vom Mieter nicht durchgeführt?

Zieht der Mieter aus, ohne die nötigen Schönheitsreparaturen erledigt zu haben, so wird er vertragsbrüchig. Der Vermieter sollte eine letzte Frist setzen, innerhalb er diese Arbeiten erledigen kann.

Lässt der Mieter diese Frist verstreichen, so kann der Vermieter ankündigen, die zu erledigenden Arbeiten in Auftrag zu geben. Kommt der Mieter auch dann seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter in der Regel für die entstandenen Kosten Ersatz verlangen.
 

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