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Sondereigentum


Als Sondereigentum wird das Alleineigentum eines Eigentümers bezeichnet, welches nicht zum Gemeinschaftseigentum gehört und in § 5 WEG geregelt ist. In der Regel handelt es sich beim Sondereigentum um die zu Wohnzwecken dienenden Räume zuzüglich der Keller- oder Dachbodenräume.

Der genaue Umfang des Sondereigentums kann durch alle Eigentümer des Grundstücks innerhalb einer Teilungserklärung definiert werden.
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