Als Sondereigentum wird das Alleineigentum eines Eigentümers bezeichnet, welches nicht zum Gemeinschaftseigentum gehört und in § 5 WEG geregelt ist. In der Regel handelt es sich beim Sondereigentum um die zu Wohnzwecken dienenden Räume zuzüglich der Keller- oder Dachbodenräume.
Der genaue Umfang des Sondereigentums kann durch alle Eigentümer des Grundstücks innerhalb einer Teilungserklärung definiert werden.