Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs
- für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält
Es kann daher ratsam sein, im Mietvertrag folgende Klausel zu verwenden:
Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.