Ein Vermieter ist zu einer jährlichen Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet, sofern er vom Mieter eine entsprechende monatliche Vorauszahlung erhält.
Innerhalb der Nebenkostenabrechnung werden die umlagefähigen Betriebskosten mit den Vorauszahlungen des Mieters verrechnet.
Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören alle Kosten, welche dem Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit dem bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes entstehen.
umlagefähige Nebenkosten sind z.B.
- Heizung
- Wasser
- Entwässerung
- Gartenpflege
- Hausmeister
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Aufzugswartung
- Müllgebühren
- Kaminfeger
- Grundsteuer
Ein Teil der Betriebskosten sind nur vom Vermieter zu tragen und sind nicht umlagefähig.
nicht umlagefähige Nebenkosten sind z.B.
- Verwaltungskosten
- Kontoführungsgebühren
- Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
- Bankgebühren
- Zinsen
- Reparaturkosten
- Instandhaltungskosten
- Prozess- und Anwaltskosten
Bei einem Mieterwechsel werden meist die Nebenkosten als Vorauszahlung erhoben, die beim Vormieter tatsächlich angefallen sind.
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